Regulierung der Netze
Die wirtschaftliche Situation von Netzbetreibern wird durch die Regulierung der Netzentgelte im Strom- und Gasbereich maßgeblich bestimmt. Entgeltkürzungen sowie die Entwicklung der zukünftigen Erlösobergrenze stellen eine große Herausforderung dar. Hierdurch gewinnen neben der Gewährleistung eines sicheren und qualitativ hochwertigen Netzbetriebs die Themen Erlös- und Kostenmanagement eine immer größere Bedeutung.
Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Anreizregulierung. Auf Basis der letzten Kostengenehmigung und individuell ermittelter Effizienzwerte hat die BNetzA für jeden Netzbetreiber seine Erlösobergrenze für zunächst vier (Gas) beziehungsweise fünf (Strom) Jahre bestimmt. Die Erlösobergrenze ist Grundlage der Netzentgelte.
Die aus dem Effizienzvergleich der Netzbetreiber ermittelte individuelle Ineffizienz des jeweiligen Netzbetreibers muss nun bis 2019 abgebaut werden. Für die Netzgesellschaften der MVV Energie Gruppe entspricht die Erlösobergrenze 2009 in etwa der Erlösobergrenze 2008. Gegen die Bescheide wurden teilweise gerichtliche Beschwerden eingelegt, da aus Sicht von MVV Energie der zugrundeliegende Sachverhalt von den Behörden nicht in allen Fällen eine korrekte Berücksichtigung fand.
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. August 2008 sollen die Strom- und Gasnetzbetreiber die Mehrerlöse, die im Zeitraum zwischen Antragstellung und Wirksamwerden der ersten Netzentgeltgenehmigung erzielt wurden, periodenübergreifend wieder ausgleichen. Die Regulierungsbehörden werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2010 die Erlösobergrenze mit den Mehrerlösen verrechnen. Nach aktueller Rechtslage dürfen im Konzernabschluss der MVV Energie Gruppe nach IFRS hierfür keine Rückstellungen gebildet werden.
Immer noch sind Fragen der Kostenanerkennung in der Anreizregulierung ungelöst. Die unterschiedliche Regulierungspraxis der Landesbehörden bei der Mehrerlösabschöpfung stellt die Netzbetreiber vor unterschiedlich hohe Herausforderungen. Zur Verlustenergie hat die BNetzA einen brancheneinheitlichen Maximalpreis (44 Euro/MWh) angesetzt, der sich nicht am relevanten Marktpreisniveau orientiert – kostendeckende Beschaffung ist damit nicht möglich. Aus unserer Sicht sollten Kosten für Verlustenergie in der Anreizregulierung vollständig anerkannt werden.
Weiterhin sind Verteilnetzbetreiber darauf angewiesen, dass die BNetzA die Kosten vorgelagerter Netze pünktlich genehmigt und rechtzeitig über Investitionsbudgets entscheidet, damit diese Kosten in den Erlösobergrenzen der Verteilnetzbetreiber berücksichtigt werden können. Die konkrete Ausgestaltung der Qualitätsregulierung, die ab der zweiten Regulierungsperiode (2014 für Strom und voraussichtlich 2013 für Gas) gelten soll, wird nach wie vor diskutiert.

