Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag oder, wo erforderlich, mit dem Barwert angesetzt.

Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing werden mit dem Barwert der künftigen Leasingzahlungen angesetzt. Andere Verbindlichkeiten werden mit Ausnahme von derivativen Finanzinstrumenten zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, die im Wesentlichen den Zeitwerten entsprechen.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

In der Position „Finanzschulden“ wird unter anderem der Barwert der Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Stillhalterverpflichtungen ausgewiesen („puttable instruments“). Nach den Regeln des IAS 32 begründen Verträge, die zum Kauf von Eigenkapitalinstrumenten verpflichten, eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts des Kaufpreises – unabhängig davon, ob diese Verpflichtung nur bei Ausübung eines Optionsrechts durch den Vertragspartner zu erfüllen ist und von der Wahrscheinlichkeit einer Ausübung. Dementsprechend erfolgt der Ausweis von Minderheitsanteilen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unter den kurz- oder langfristigen Schulden. Die Bewertung dieser finanziellen Verpflichtungen erfolgt nach den Regelungen von IAS 39 (2008) zum Zeitwert. Die Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Buchwert der Minderheitsanteile wird als von künftigen Ereignissen abhängige Kaufpreisverpflichtung in analoger Anwendung der Regelungen zur Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen behandelt, soweit keine anderen vertraglich geregelten Vereinbarungen anzuwenden sind. Die ausgeschütteten Ergebnisse an die Minderheitsgesellschafter sowie die Veränderungen des Barwerts der möglichen Zahlungsverpflichtungen werden als Finanzaufwendungen ausgewiesen.