Derivative Finanzinstrumente

Derivative Finanzinstrumente werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert und unter den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ausgewiesen. Zu den derivativen Finanzinstrumenten gehören Zins- und Währungs-Derivate sowie Commodity-Derivate im Wesentlichen über Strom, Gas und Kohle. Die Wertansätze werden vom Markt abgeleitet oder anhand anerkannter Bewertungsmethoden (Barwertmethode oder Optionspreismodelle unter Zugrundelegung aktueller Marktparameter) ermittelt. Eine Erfassung der Wertänderungen der derivativen Finanzinstrumente erfolgt direkt im Eigenkapital unter Marktbewertung von Finanzinstrumenten, wenn diese der Absicherung zukünftiger Zahlungsströme dienen und mit diesen in einem Sicherungszusammenhang stehen sowie die Voraussetzungen des Hedge Accountings gemäß IAS 39 erfüllen. Die übrigen Wertänderungen werden als Ertrag beziehungsweise Aufwand in den sonstigen betrieblichen Erträgen und Aufwendungen erfasst.

Cashflow Hedges dienen der Absicherung gegen das Risiko, dass zukünftige Zahlungsströme, die mit einem bilanzierten Vermögenswert beziehungsweise einer bilanzierten Schuld oder einer mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden geplanten Transaktion verbunden sind, schwanken. Liegt ein Cashflow Hedge vor, werden die unrealisierten Gewinne und Verluste der Sicherungsgeschäfte zunächst im Eigenkapital unter der Marktbewertung von Finanzinstrumenten erfasst. Sie werden erst dann in der Gewinn- und Verlustrechnung gebucht, wenn das abgesicherte Grundgeschäft erfolgswirksam wird und kompensieren dort die Auswirkungen des Grundgeschäfts.

In IAS 39 sind Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften festgeschrieben. Insbesondere müssen die Sicherungsbeziehungen ausführlich dokumentiert und effektiv sein, das heißt, die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsgeschäfts müssen sowohl prospektiv als auch retrospektiv in einer Bandbreite von 80% bis 125% der gegenläufigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts liegen. Nur der effektive Teil einer Sicherungsbeziehung darf erfolgsneutral in den Gewinnrücklagen bilanziert werden. Der ineffektive Teil einer Sicherungsbeziehung wird sofort erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Von der Fair-Value-Option wird im Konzern kein Gebrauch gemacht.