Corporate Governance Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat

Entsprechenserklärung

Vorstand und Aufsichtsrat von MVV Energie AG erklären, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird. Für die Vergangenheit bezieht sich diese Erklärung auf die
am 8. August 2008 vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachte Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 6. Juni 2008. Für die Zukunft bezieht sie sich auf die Empfehlungen der am 5. August 2009 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Neufassung des Kodexes vom 18. Juni 2009.

Nicht angewendet wurden und werden folgende Empfehlungen:

Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung – Ziffer 3.8 Abs. 2 (i. d. F. vom 6. Juni 2008): „Schließt die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung ab, so soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden.“ *Ziffer 3.8 Abs. 3 (i. d. F.
vom 18. Juni 2009) bis zum 1. Juli 2010:* „In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden.“

Die D&O-Versicherung von MVV Energie AG, die die Versicherten gegen eventuelle Schadenersatzforderungen versichert, sah bislang keinen Versicherungsschutz für vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen sowie wissentliche Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat vor. Damit stellte sich die Frage des Selbstbehalts ausschließlich für fahrlässiges Verhalten. Vorstand und Aufsichtsrat fühlten sich der Motivation und Verantwortung, mit der sie ihre Aufgaben wahrnehmen, bisher uneingeschränkt verpflichtet und waren nicht der Auffassung, dass dies einer Verdeutlichung durch einen Selbstbehalt bedurfte. Die MVV Energie AG wird die gesetzlichen Vorgaben zum Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung für die Mitglieder des Vorstands ab dem 1. Juli 2010 selbstverständlich beachten. Für die Mitglieder des Aufsichtsrats werden wir, der Empfehlung in Ziffer 3.8 Abs. 3 folgend, ab dem 1. Juli 2010 ebenfalls einen Selbstbehalt vereinbaren.

Nominierungsausschuss – Ziffer 5.3.3: „Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.“ Der Aufsichtsrat sieht keine Notwendigkeit dafür, das bewährte Verfahren der Nominierung von Kandidaten für den Aufsichtsrat durch das Plenum aufzugeben und einen Nominierungsausschuss einzurichten.

Erfolgsorientierte Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats – Ziffer 5.4.6 Abs. 2 Satz 1: „Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten.“

Die Satzung von MVV Energie AG sieht nur eine feste Aufsichtsratsvergütung sowie ein Sitzungsgeld vor. Die MVV Energie AG hatte bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass sie weder Modelle der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern, die an der Dividende anknüpfen, überzeugen noch Modelle, die sich am Aktienkurs orientieren. Daher haben wir von der Einführung einer erfolgsorientierten Vergütungskomponente für Aufsichtsratsmitglieder abgesehen.

Diese Entsprechenserklärung ist ferner auf der Internetseite unseres Unternehmens www.mvv-investor.de zugänglich.